Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3Warum überhaupt?
Der Gesetzgeber trägt einer sich entwickelnden Situation Rechnung, da durch psychische Belastung eine Form von
Gefährdung ausgeht.
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3.
Ein weiterer Punkt für Unternehmen: Die durch psychische Belastung und Gefährdung ausfallenden Arbeitskräfte
verursachen immense Kosten und personelle Engpässe.
Wie ist der Prozess?
Nach der Planung und Vorbereitung führen wir die Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen durch. In deren Rahmen ermitteln und bewerten wir die Belastungen. Nach der Ermittlung erfolgt gegebenenfalls, insofern Belastungen ermittelt wurden, die Erarbeitung von empfohlenen Maßnahmen zur Entschärfung der Gefährdungen. Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit die empfohlenen Maßnahmen umzusetzen. Nach diesem Schritt bewerten wir gegebenenfalls die Wirksamkeit der Maßnahmen und planen weitere Schritte für weitere psychische Gefährdungsbeurteilungen.
Worum geht es?
Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz §4 Abs. 1 und §5 Abs. 3.
Ganz wichtig: Bei der Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen geht es nicht um die einzelnen Beschäftigten, sondern um arbeitsbezogene Themenfelder, die auf den „Prüfstand“ kommen wie z. B.
- Arbeitsinhalte,
- Arbeitsaufgabe,
- Arbeitsorganisation,
- Soziale Beziehungen,
- Arbeitsumgebung,
- Arbeitsformen
- und viele mehr
Muss ich als Unternehmer etwas tun?
Ja – denn aus der Gesetzesgrundlage ergibt sich: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet die
Gefährdungsbeurteilung Psychologische Belastung durchzuführen!
Das kann KURATIS für Ihr Unternehmen leisten:
- Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen
- Auswertung und Dokumentation
- Weitere Beratung bei zu ergreifenden Maßnahmen